Diese Schüler- und Nebenjobs können Jugendliche ausüben
Viele Schülerinnen und Schüler wollen sich, ab einem gewissen Alter, zusätzlich zum Taschengeld, etwas Geld dazu verdienen.
Kleinere Nebenjobs sind eine gute Möglichkeit für Jugendliche, um auch neben der Schule, das verfügbare Budget etwas zu erhöhen.
So können sich Jugendliche größere Wünsche erfüllen, sind unabhängiger von Ihren Eltern und haben zusätzliche finanzielle Mittel, beispielsweise für Freizeitaktivitäten, zur Verfügung.
Doch neben dem rein finanziellen Aspekt, kann ein Schülerjob weitere wichtige Vorteile für Jugendliche mit sich bringen.
Durch die Beschaffung und Ausübung eines Nebenjobs können Jugendliche wertvolle Erfahrungen für ihre Zukunft sammeln. Schüler: innen lernen so den Prozess einer Bewerbung und den späteren Alltag im Berufsleben zumindest in Grundzügen kennen. Durch den täglichen Umgang mit Kund: innen und / oder Kolleg: innen, können Jugendliche außerdem ihr Selbstbewusstsein und ihre Selbstsicherheit stärken und weiter ausbauen.
Zusätzlich kann ein Nebenjob dabei helfen weitere persönliche Fähigkeiten, wie ein besseres Zeitmanagement, Belastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit, Höflichkeit oder Verlässlichkeit zu stärken.
Diese Soft Skills, können bei einem späteren Eintritt in das Berufsleben sicher dabei helfen einen potentiellen Arbeitgeber von sich zu überzeugen.
Ein Nebenjob bringt also definitiv wertvolle Vorteile mit sich, jedoch müssen bei der Ausübung eines Schülerjobs wichtige Bestimmungen, des Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), berücksichtigt werden.
Den möglichen Umfang der erlaubten Tätigkeiten fassen wir hier, für die jeweilige Altersgruppe, zusammen.
Unter 13 Jahren
Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, gilt für Kinder grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Die Ausübung bezahlter Jobs ist in diesem Alter somit nicht erlaubt.
Ausnahmen bestehen nur in wenigen Branchen, wie beispielsweise bei Model Tätigkeiten, Film- und Fernsehproduktionen sowie Theater- und Musikveranstaltungen.
Hier dürfen Kinder, nach vorheriger Genehmigung durch eine zuständige Behörde und mit einer ärztlichen Bescheinigung, kleinere Tätigkeiten ausüben. Die Erlaubnis und teilweise auch die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten ist hierfür erforderlich.
Selbstverständlich sind Arbeiten im privaten Haushalt ebenfalls von dem Arbeitsverbot ausgenommen.
Wenn Eltern Ihren Kindern die Möglichkeit geben möchten ihr Taschengeld aufzubessern, können sie das mit kleineren Tätigkeiten im Haushalt tun. Hierfür geeignet sind beispielsweise Staubsaugen, Rasenmähen, Fensterputzen oder ähnliches.
Solche Tätigkeiten können auch zu Zwecken der Finanzerziehung durchaus hilfreich sein. Wenn Kinder durch eigene Arbeit Geld verdienen, können sie dadurch oft einen vernünftigen Umgang mit diesem erlernen. Das Wissen, dass es viel Zeit und Anstrengung bedarf um Geld zu verdienen, lässt Kinder oft bewusster mit Ausgaben umgehen.
Ab 13 Jahren
Ab dem 13ten Lebensjahr, ist es Jugendlichen erlaubt, nach Einwilligung der Erziehungsberechtigten, Aushilfsjobs auszuüben.
Die erlaubten Arbeitszeiten, sind hierbei allerdings stark eingeschränkt. Grundsätzlich dürfen schulpflichtige Kinder zwischen 13 und 15 Jahren nicht vor Schulbeginn und maximal bis 18 Uhr einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem auf zwei Stunden begrenzt. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben gilt eine Ausnahme von drei erlaubten Arbeitsstunden pro Tag. In den Schulferien gelten für Jugendlich zwar andere erlaubte Arbeitszeiten - die Gesamtdauer von maximal 2 Stunden pro Tag bleibt jedoch unverändert.
Für Jugendliche ab 13 Jahren muss grundsätzlich die 5-Tage-Woche berücksichtigt werden. Arbeiten am Wochenende sowie an Feiertagen ist nicht erlaubt. Grundsätzlich darf der Schulbesuch durch einen Nebenjob nicht verhindert oder belastet werden. Auch eine Gesundheitsgefährdung der Jugendlichen, durch die Ausübung des Nebenjobs, muss in jedem Fall ausgeschlossen sein.
Für dieses Alter geeignete Nebentätigkeiten könnten beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Prospekten, die Betreuung von Haustieren, das Einkaufen für Senioren oder Nachhilfestunden für jüngere Kinder sein.
Ab 15 Jahren
Ab einem Alter von 15 Jahren ändern sich die Bestimmungen zur erlaubten Arbeitszeit und -dauer. Für Jugendliche ab diesem Alter, gelten dann weitere Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Grundsätzlich ist eine maximale Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, also eine tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden pro Tag zulässig. Diese Stunden sind auf fünf Tage pro Woche begrenzt. Jugendliche ab 15 Jahren müssen allerdings die erlaubten Arbeitszeiten zwischen 6 und 20 Uhr einhalten. Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche in Gastronomiebetrieben auch bis 22 Uhr einer Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich ist das Arbeiten an Wochenenden bis auf wenige Ausnahmen erlaubt. Verboten ist dies zum Beispiel in Krankenhäusern, offenen Verkaufsstellen, wie Supermärkten und Bäckereien, sowie in der Gastronomie. Ohne Ausnahme, müssen Jugendliche grundsätzlich mindestens zwei Wochenenden im Monat frei haben. Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten müssen beachtet werden:
Ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden müssen Jugendliche eine Pausenzeit von mindestens 30 Minuten einhalten. Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden erhöht sich diese auf 60 Minuten. Die erste Pause muss nach spätestens 4,5 Stunden angetreten werden und mindestens 15 Minuten umfassen.
Für Jugendliche, die nach dem Ende ihrer gesetzlichen Schulpflicht weiterhin eine weiterführende Schule besuchen gilt grundsätzlich die Regel, dass ein Nebenjob den schulischen Fortschritt und die Teilnahme am Unterricht nicht negativ beeinflussen darf.
In den Schulferien ist für Jugendliche ab 15 Jahren kurzfristig, für insgesamt maximal vier Wochen im Jahr, ein unbegrenzter Verdienst erlaubt.
Denkbare Schülerjobs für diese Altersklasse sind beispielsweise der Verkauf an einem Kiosk, Servicetätigkeiten in der Gastronomie oder auch Aushilfsjobs in Supermärkten oder Bäckereien.
ab 18 Jahren
Mit der Volljährigkeit fallen sämtliche Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes weg. Ab diesem Alter gelten dann die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
-
Grundsätzlich für Kinder und Jugendliche verboten, sind Tätigkeiten, die zu anstrengend, gefährlich oder gesundheitsgefährdend sind. Dazu zählt die Arbeit mit gefährlichen Betriebsstoffen, oder auch Akkord- und Nachtarbeit
-
Für Schülerjobs fallen, bei Beachtung der 450 €-Grenze, in der Regel kaum Abgaben für Steuer oder Versicherungen an. Es fallen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung an, von denen sich Schüler bei einem Minijob aber freiwillig befreien können
-
Schüler: innen sind bis zu einem Verdienst von 450 € weiterhin in der Familienversicherung über ihre Eltern krankenversichert
-
Auch die Zahlung des Kindergeldes wird von einem Nebenjob, verdienst unabhängig, nicht beeinflusst
-
Wenn die gesetzlichen Grenzen zu Verdienst und Arbeitszeit insgesamt beachtet werden, ist auch die gleichzeitige Ausübung von mehreren Nebenjobs möglich